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§1
§2
Der Stadtjugendring Osnabrück ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft von im Stadtgebiet in der Jugendarbeit tätigen Jugendverbänden & -vereinen. Er richtet seine Arbeit auf die Förderung und Entwicklung der Jugendarbeit im Stadtgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitgliedsverbände & -vereine die Interessen der gesamten Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Jugend und nimmt Stellung dazu.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
Zur Verwirklichung seiner Ziele will der Verein u. a.
§3
§4
Über eine Aufnahme kann nur in einer Vollversammlung entschieden werden.
Zwischen Antragsstellung und Entscheidung müssen mindestens zwei Vertretende des Stadtjugendrings, die verschiedenen Verbänden / Vereinen angehören müssen, den aufzunehmenden Verband / Verein besuchen und darüber der Vollversammlung vor der Aufnahme Bericht erstatten.
Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Der Stadtjugendring ist bei einer Ablehnung nicht verpflichtet, die zur Ablehnung führenden Gründe zu nennen, außer bei sichtlichen Unvereinbarlichkeiten mit der Satzung des Stadtjugendrings.
§5
§6
Organe des Vereins sind:
§7
§8
§9
Gewählt sind diejenigen, die die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen konnten.
Alle Vorstandsmitglieder werden in einem geheimen Wahlgang gewählt. Es kann ein gesonderter Wahlgang beantragt werden.
In einem zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl des 1. Vorsitz. Dieser wird aus dem bereits gewählten Vorstand von der Vollversammlung gewählt.
Die Geschäftsführung des Stadtjugendrings übernimmt ein Vorstandsmitglied, welches intern im Vorstand gewählt wird.
§10
§11
§12
Anträge zur Satzungsänderung müssen sämtlichen Delegierten des Stadtjugendrings mindestens vier Wochen vor den entsprechenden Abstimmungen schriftlich zugestellt werden. Diese können bis zwei Woche vor der Abstimmung Änderungsanträge hierzu einreichen, die allen Delegierten unmittelbar zu Verfügung gestellt werden. Änderungen der Satzung können nur vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Satzungsänderungen sind mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Delegierten zu beschließen.
§13
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung zu genehmigen ist.
Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14
Diese Satzung wurde beschlossen am 25. März 1993 und tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese von Vollversammlung am 25. März 1993 beschlossene Satzung ist seitdem in Kraft. Die Paragraphen §4, §5, §7, §11 und §12 wurden nach Beschluss der Vollversammlung am 11. April 2005 geändert. Die Paragraphen 7, 9 wurden nach Beschluss der Vollversammlung am 20.11.2024 geändert.
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